Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage des Universitätsarchivs Hannover besteht aus einer Reihe ineinander greifender Gesetze und Rechtsvorschriften, die sich zum Teil inhaltlich ergänzen, zum Teil aufeinander beruhen. Aus diesem "Bündel" von Rechtsvorschriften leitet das Universitätsarchiv seine Pflichten, aber auch seine Rechte bei der Bewältigung seiner Aufgaben ab.
Die Niedersächsische Verfassung garantiert den Hochschulen in Art. 5 (3) das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Ergänzend beinhaltet auch das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) den Grundsatz des Rechtes auf Selbstverwaltung der Hochschulen (§ 15 NHG) und der Wahrnehmung bestimmter staatlicher Aufgaben durch die Hochschulen (§ 47 NHG). Dementsprechend sieht das Niedersächsische Archivgesetz (NArchG) in § 7 Abs. 3 Satz 3 vor, dass Hochschularchive in ihrem Zuständigkeitsbereich bezüglich der Ermittlung und Übernahme des Archivgutes sowie hinsichtlich der Sicherung des Archivgutes (§§ 3 u. 4 NArchG) an die Stelle des Landesarchivs Niedersachsen treten. Weitere Einzelheiten sind zudem in den Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Archivgesetz geregelt.
Daneben hat die Universität ihre Archivierungsaufgaben zum ersten Mal 1996 mit einer eigenen Archivordnung geregelt. Eine Novellierung der Archivordnung erfolgte 2007. Die Archivordnung bezieht sich ausdrücklich auf das NArchG und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Das Universitätsarchiv Hannover hat auch die vorarchivische Schriftgutverwaltung mit einzubeziehen, die in der Aktenordnung für die Niedersächsische Landesverwaltung geregelt und in der Dienstanweisung für die Aktenordnung der Universität Hannover konkretisiert ist.



